Erwägungen

Der Fall betrifft eine Auseinandersetzung zwischen einer Mieterin (Beschwerdeführerin) und einer Vermieterin (Beschwerdegegnerin) um die Ausweisung der Mieterin aus der Mietsache. Die Vermieterin hatte das Mietverhältnis am 12. November 2014 außerordentlich gekündigt. Daraufhin reichte die Mieterin am 18. Dezember 2014 ein Kündigungsschutzbegehren bei der Schlichtungsbehörde ein. Trotz dieses hängigen Kündigungsschutzverfahrens stellte die Vermieterin am 9. Januar 2015 ein Ausweisungsbegehren im summarischen Verfahren nach Art. 257 ZPO. Das Handelsgericht trat auf dieses Begehren ein, woraufhin die Mieterin Beschwerde beim Bundesgericht erhob.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass ein Ausweisungsbegehren im summarischen Verfahren nach Art. 257 ZPO grundsätzlich auch dann zulässig ist, wenn der Mieter die vorangehende außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs gerichtlich angefochten hat und das resultierende mietrechtliche Verfahren noch nicht rechtskräftig erledigt ist. Diese Auffassung wird von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung vertreten.

Das Bundesgericht begründet dies damit, dass das Parlament bei Erlass der Zivilprozessordnung die früher geltende Regel zur Koordination von Kündigungsanfechtung und Ausweisung ersatzlos aufgehoben habe. Offenbar ging es davon aus, dass im Ausweisungsverfahren nach Art. 257 ZPO vorfrageweise über die Gültigkeit der Kündigung entschieden werden könne, um eine Verzögerung der Ausweisung durch Abwarten des mietrechtlichen…