Art. 266h OR
1 Fällt der Mieter nach Übernahme der Sache in Konkurs, so kann der Vermieter für künftige Mietzinse Sicherheit verlangen. Er muss dafür dem Mieter und der Konkursverwaltung schriftlich eine angemessene Frist setzen.
2 Erhält der Vermieter innert dieser Frist keine Sicherheit, so kann er fristlos kündigen.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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13 Zitierungen
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2Mieterausweisung im summarischen Verfahren und Kündigungsschutz1 Zitierungen
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3Betreibung während des Konkursverfahrens (Art. 206 SchKG)1 Zitierungen
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4Überprüfung von Kündigungsanfechtungen durch den nach Art. 274g OR zuständigen Ausweisungsrichter1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Ausweisung / Rechtsschutz in klaren Fällen0 ZitierungenLF220011· 01.03.2022 · 0 Zitierungen
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Kündigungsschutz/Erstreckung (BGer 4A_608/2020 vom 26. Ferbruar 2021)0 ZitierungenZB.2020.25· 14.10.2020 · 0 Zitierungen
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0 Zitierungen02.09.2010 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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