Sachverhalt
Am 9. Juli 1997 hat das Betreibungsamt Basel-Stadt dem Schuldner P.S. einen Zahlungsbefehl für die ordentliche Betreibung durch Pfändung oder Konkurs wegen rückständiger Mieten für die Monate Mai und Juni 1997 in Bezug auf Geschäftsräume zugestellt. P.S., gegen den am 24. Februar 1997 aufgrund einer Zahlungsunfähigkeitserklärung Konkurs eröffnet wurde, hat sich bei der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt über die Zustellung des Zahlungsbefehls beschwert und dessen Aufhebung beantragt, da die Forderung vor Konkurseröffnung entstanden sei und daher während des laufenden Konkursverfahrens keine Betreibung eingeleitet werden könne.Erwägungen
Gemäß Rechtsprechung sind Mietforderungen, die nach Konkurseröffnung entstanden sind, im Rahmen des gesetzlichen Zurückbehaltungsrechts als Konkursforderungen zu behandeln, unabhängig davon, ob der Konkursschuldner eine natürliche oder juristische Person ist. Die Vermietung von Geschäftsräumen kann nämlich nicht immer unmittelbar nach Konkurseröffnung über den Mieter abgebrochen werden und setzt sich daher oft über diese hinaus fort, unabhängig von der Rechtsnatur des Schuldners.
Im vorliegenden Fall wurde der Konkurs über den Schuldner P.S. am 24. Februar 1997 eröffnet. Die…