Art. 264 OR
1 Gibt der Mieter die Sache zurück, ohne Kündigungsfrist oder -termin einzuhalten, so ist er von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter nur befreit, wenn er einen für den Vermieter zumutbaren neuen Mieter vorschlägt; dieser muss zahlungsfähig und bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.
2 Andernfalls muss er den Mietzins bis zu dem Zeitpunkt leisten, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann.
3 Der Vermieter muss sich anrechnen lassen, was er:
- a. an Auslagen erspart und b. durch anderweitige Verwendung der Sache gewinnt oder absichtlich zu gewinnen unterlassen hat.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Vorzeitige Rückgabe der Mietsache; Umstände, welche den Vermieter berechtigen, einen vom Mieter vorgeschlagenen Ersatzmieter abzulehnen21 Zitierungen
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2Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung10 Zitierungen
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3Zahlungsfähigkeit des Ersatzmieters5 Zitierungen
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4Lohnpfändung, Notbedarf, Wohnkosten4 Zitierungen
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5BGE 67_II_1392 Zitierungen10.06.1941 · 2 Zitierungen
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6Betreibung während des Konkursverfahrens (Art. 206 SchKG)0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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14 Zitierungen19.08.2002 · 14 Zitierungen
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Vorzeitige Rückgabe der Mietsache3 Zitierungen
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Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer — ZSU.2022.2223 ZitierungenZSU.2022.222· 13.02.2023 · 3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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