Art. 264 OR

1 Gibt der Mieter die Sache zurück, ohne Kündigungsfrist oder -termin einzuhalten, so ist er von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter nur befreit, wenn er einen für den Vermieter zumutbaren neuen Mieter vorschlägt; dieser muss zahlungsfähig und bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.
2 Andernfalls muss er den Mietzins bis zu dem Zeitpunkt leisten, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann.
3 Der Vermieter muss sich anrechnen lassen, was er:
  1. a. an Auslagen erspart und b. durch anderweitige Verwendung der Sache gewinnt oder absichtlich zu gewinnen unterlassen hat.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Vorzeitige Rückgabe der Mietsache; Umstände, welche den Vermieter berechtigen, einen vom Mieter vorgeschlagenen Ersatzmieter abzulehnen
    · 24.05.1991 · 21 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
    · 05.02.2008 · 10 Zitierungen
  3. 3
    Zahlungsfähigkeit des Ersatzmieters
    · 16.02.1993 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Lohnpfändung, Notbedarf, Wohnkosten
    · 17.07.2003 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 67_II_139
    10.06.1941 · 2 Zitierungen
  6. 6
    Betreibung während des Konkursverfahrens (Art. 206 SchKG)
    · 10.12.1997 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 19.08.2002 · 14 Zitierungen
  • Vorzeitige Rückgabe der Mietsache
    · 18.02.2026 · 3 Zitierungen
  • Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer — ZSU.2022.222
    ZSU.2022.222
    · 13.02.2023 · 3 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.