Erwägungen

Der Fall betrifft einen Schuldner namens [Z.], dessen Einkommen gepfändet wird. Das Betreibungsamt A. setzte den bei der Notbedarfsberechnung zu berücksichtigenden Mietzins von Fr. 2'850.- auf Fr. 800.- herab, geltend ab 1. Oktober 2003. [Z.] erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung, die von der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn abgewiesen wurde. Daraufhin gelangte [Z.] mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass der Grundsatz, wonach der von der Lohnpfändung betroffene Schuldner seine Lebenshaltung einschränken und mit dem ihm zugestandenen Existenzminimum auskommen muss, auch für die Wohnkosten gilt. Die effektiv anfallenden Auslagen können nur vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Situation des Schuldners und den ortsüblichen Ansätzen entsprechen.

Dem Schuldner ist die Möglichkeit zu geben, seine Wohnkosten innert einer angemessenen Frist den für die Berechnung des Notbedarfs massgebenden Verhältnissen anzupassen. Ein überhöhter Mietzins kann in der Regel nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden, auch wenn der Schuldner nicht unmittelbar zum Bezug einer günstigeren Wohnung gezwungen werden kann.

Bei einem langjährigen Mietvertrag ist es mit der Pflicht des Schuldners, die Wohnkosten möglichst tief zu halten, unvereinbar, den nächsten ordentlichen Kündigungstermin abzuwarten, wenn es bis dahin noch…