Sachverhalt

Am 11. Oktober 1986 hat Frau M. Herrn [B.] die Nutzung einer Villa in Martigny für fünf Jahre überlassen, gegen Zahlung eines monatlichen Mietzinses von 1'200 Franken und einer monatlichen Nebenkostenpauschale von 150 Franken. Am 12. Juli 1988 hat [B.] dem Anwalt von Frau M. mitgeteilt, dass er beabsichtigt, den Mietvertrag vorzeitig zu kündigen, sobald er einen oder mehrere Kandidaten für die Übernahme gefunden hat. Am 18. Juli 1988 hat er ihm mitgeteilt, dass er die vertraglichen Beziehungen am 15. August 1988 beenden wird, und ihm drei Kandidaten vorgeschlagen. Am 14. September 1988 fand eine streitige Besichtigung statt. Die Vermieterin hat am 15. September 1988 erklärt, dass sie die von [B.] vorgeschlagenen Mieter nicht akzeptiert. Die Schlüssel des Hauses wurden am nächsten Tag an den Anwalt der Vermieterin zurückgegeben.

Durch Klagebegehren vom 16. Oktober 1989 hat Frau M. [B.] auf Zahlung von 11'689 Franken, zuzüglich Zinsen, als Mietzins für die Zeit vom 15. September 1988 bis Ende Februar 1989 in Anspruch genommen. Der Beklagte hat auf Abweisung der Klage geschlossen. Das Zivilgericht I des Kantonsgerichts Wallis hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 7'425 Franken, zuzüglich Zinsen, als Mietzins für die genannte Zeit zu zahlen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Frage der vorzeitigen Rückerstattung der gemieteten Sache und der Bonität des Ersatzmieters geprüft. Gemäss Art. 257 Abs. 1 OR muss der Mieter, der durch eigenes Verschulden oder infolge eines Zufalls in seiner Person die gemietete Sache nicht nutzen kann oder nur eingeschränkt nutzen kann, dennoch alle seine Gegenleistungen erbringen, soweit die Sache vom Vermieter für die vereinbarte Nutzung zur Verfügung gestellt wurde.

Der Vermieter muss den Mietzins um den Wert der Ausgaben kürzen, die er gespart hat, und um die Gewinne, die er aus einer anderen Nutzung der Sache erzielt hat (Art. 257 Abs. 2 OR). Der Vermieter ist nicht frei, nach seinem Belieben über die Nutzung der Räume nach dem vorzeitigen Auszug des Mieters zu entscheiden. Er muss seinen Schaden mindern und dazu gegebenenfalls einen Ersatzmieter suchen.

Im vorliegenden Fall hat das kantonale Gericht die Kandidatur von T. abgelehnt, weil diese Person sich nicht für die gemieteten Räume interessierte. Die Kandidatur von L. konnte auch nicht berücksichtigt werden, da der Interessent, der nur ein monatliches Bruttogehalt von etwa 2'500 Franken hatte, beabsichtigte, den Mietvertrag allein zu übernehmen, obwohl er die Absicht hatte, mit seiner Freundin…