Sachverhalt
Am 28. August 1985 mietete das Ehepaar [J.] eine 5 1/2-Zimmer-Wohnung vom Ehepaar V. in Egg, im Kanton Zürich. Der Mietvertrag begann am 15. Dezember 1985 und konnte erstmals am 30. September 1988 gekündigt werden. Am 2. Februar 1986 kündigten die Mieter den Mietvertrag fristlos, mit Wirkung zum 15. Mai 1986. Sie verließen die Wohnung im Juni 1986. Die Mieter zahlten die Miete bis Ende Oktober 1986 vollständig, reduzierten dann ihre Zahlungen und hörten schließlich im März 1987 auf, die Miete zu zahlen. Die Rückgabe der Wohnung erfolgte am 18. Mai 1987.
Die Vermieter, das Ehepaar V., erhoben Klage gegen die Mieter, das Ehepaar [J.], um die Zahlung der ausstehenden Miete, einschließlich der Nebenkosten, für den Zeitraum vom 1. November 1986 bis 30. Juni 1987 sowie die Erstattung der Werbekosten zu erhalten. Das Mietgericht des Bezirks Zürich verurteilte die Mieter zur Zahlung eines bestimmten Betrags, den die Mieter vor dem Kantonsgericht Zürich anfochten. Das Kantonsgericht reduzierte den zu zahlenden Betrag leicht, aber sein Urteil wurde vom Kassationsgericht des Kantons Zürich aufgehoben. Das Kantonsgericht erließ dann ein neues Urteil, in dem es den Vermietern den gleichen Betrag wie zuvor zugesprochen hat.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Bestimmungen von Art. 264 OR und Art. 257 aOR, die die vorzeitige Rückgabe der gemieteten Sache und die Umstände regeln, unter denen der Vermieter einen vom Mieter vorgeschlagenen Ersatzmieter ablehnen kann. Das Gericht befand, dass der Vermieter einen Ersatzmieter ablehnen kann, der nur bereit ist, einen erheblich niedrigeren Mietzins zu zahlen als den aktuellen Mietzins, auch wenn der Mieter bereit ist, die Differenz direkt an den Vermieter bis zum vertraglichen Ablauf des Mietvertrags zu zahlen.
Das Gericht prüfte auch die Bestimmungen von Art. 44 Abs. 1 OR, die es dem Richter ermöglichen, die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die Risiken gerecht zwischen den Parteien zu verteilen. Das Gericht befand, dass der Vermieter nicht verpflichtet ist, einen Ersatzmieter zu akzeptieren, der nicht den gleichen Mietzins wie der ursprüngliche Mieter zahlt, auch wenn der ursprüngliche…