Erwägungen

R. und R. Z. mieteten eine Terrassenwohnung von F. Am 21. September 1990 wurden sie aufgefordert, die ausstehende August- und Septembermiete bis zum 22. Oktober zu bezahlen. Da die Miete nicht bezahlt wurde, kündigte F. den Mietvertrag am 23. Oktober fristlos auf den 1. Dezember. Die Mieter fochten die Kündigung am 30. November als missbräuchlich bei der Schlichtungsbehörde an.

Nach einer Schlichtungsverhandlung am 8. Januar 1991 einigten sich die Parteien auf eine Vertragsverlängerung bis Ende März, sofern die rückständigen und noch fälligen Mietzinse bis zum 15. Januar bezahlt würden. Da nur die rückständigen Mietzinse eingingen, verlangte F. am 24. Januar 1991 beim Einzelrichter des Bezirks Höfe die Ausweisung der Mieter.

Erwägungen

Der Einzelrichter erklärte sich aufgrund von Art. 274g Abs. 1 OR für die Beurteilung der Kündigungsanfechtung zuständig und verfügte am 25. März 1991 die Ausweisung, da F. gültig auf den 1. Dezember gekündigt habe, nachdem die Zahlung der August- und Septembermiete bis zum 22. Oktober unbewiesen geblieben sei.

Das Kantonsgericht von Schwyz bestätigte die Ausweisung. Das Bundesgericht hielt die Entscheidung des Ausweisungsrichters für bundesrechtskonform. Es stellte klar, dass die Zuständigkeit des Ausweisungsrichters zur…