Erwägungen

In diesem Fall ging es um ein Erwachsenenschutzverfahren, das die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thun gegen A. (geboren 1920) eröffnet hatte. [A.] litt an einer mittelschweren Demenz und hatte eine eingeschränkte Urteilsfähigkeit. Im August 2016 meldete sich [A.] bei der Gemeinde U. nach Spanien ab.

Die Kinder von [A.] stellten im laufenden Verfahren Anträge auf vorsorglichen Entzug der Handlungsfähigkeit, Vermögensinventar und stationäre fürsorgerische Unterbringung. Die KESB erklärte sich für örtlich zuständig und wies die Anträge ab. [A.] erhob dagegen Beschwerde, mit dem Ziel, die Unzuständigkeit der KESB festzustellen.

Das Bundesgericht musste entscheiden, ob die KESB trotz des Wegzugs von [A.] nach Spanien, einem Nichtvertragsstaat des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens (HEsÜ), weiterhin zuständig blieb.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen Nichtvertragsstaat der Grundsatz der perpetuatio fori gilt. Das bedeutet, dass die bei Verfahrenseinleitung gegebene internationale Zuständigkeit der KESB auch nach dem Wegzug von [A.] nach Spanien bestehen bleibt.

Das Bundesgericht begründete dies damit, dass das HEsÜ zwar grundsätzlich vorsieht, dass bei Wegzug in einen Vertragsstaat die dortigen Behörden zuständig werden. Bei einem Wegzug in…