Art. 3 ZPO
Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden
Die Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden ist Sache der Kantone, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Ausschliessliche Zuständigkeit des Handelsgerichts; Regelungsbefugnisse der Kantone6 Zitierungen
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2Einstufiger kantonaler Rechtsmittelzug gegen Verfügungen der Handelsregisterbehörden (Art. 165 Abs. 2 HRegV)6 Zitierungen
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3Art. 3, 59, 60 und 209 Abs. 1 ZPO4 Zitierungen
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4Grundsatz der paritätischen Vertretung bei den Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Forderung12 Zitierungen
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Ausstehende Pachtzinsen; Substanziierung6 Zitierungen
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Kündigungsschutz6 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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