Art. 3 ZPO

Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden

Die Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden ist Sache der Kantone, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Ausschliessliche Zuständigkeit des Handelsgerichts; Regelungsbefugnisse der Kantone
    · 10.02.2014 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Einstufiger kantonaler Rechtsmittelzug gegen Verfügungen der Handelsregisterbehörden (Art. 165 Abs. 2 HRegV)
    · 11.04.2011 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 3, 59, 60 und 209 Abs. 1 ZPO
    · 03.06.2013 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Grundsatz der paritätischen Vertretung bei den Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen
    · 14.09.2015 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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