Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, [A.] , und der Beschwerdegegner, [B.] , schlossen am 2. Oktober 2015 einen Pachtvertrag ab. Der Pachtzins betrug Fr. 2'000.-- pro Monat, und der Pächter hatte die Betriebskosten zu tragen. Der Verpächter verlangte vom Pächter Fr. 38'928.-- für nicht bezahlte Pachtzinse und Fr. 6'000.-- als Schadenersatz für die angebliche Weiterbenützung der Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses.

Das Mietgericht des Bezirksgerichts Horgen wies die Klage mangels rechtsgenügender Substanziierung ab. Das Obergericht des Kantons Zürich hob das Urteil teilweise auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an das Mietgericht zurück.

Der Beschwerdeführer beantragte, das erstinstanzliche Urteil sei nichtig zu erklären und seine Klage vollständig gutzuheissen. Der Beschwerdegegner beantragte, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob das erstinstanzliche Urteil mangels rechtsgültiger Unterzeichnung nichtig ist. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass das Urteil von einer nicht am Verfahren beteiligten Person unterzeichnet worden war. Das Bundesgericht befand, dass die Unterschrift eines Mitglieds des Gerichts ein Gültigkeitserfordernis darstellt, aber in diesem Fall keine Nichtigkeit des Urteils vorlag, da die Gerichtsschreiberin das Urteil unterzeichnet hatte und die fehlende Unterschrift eines am Entscheid beteiligten Mitglieds des Gerichts nicht zur Nichtigkeit führte.

Das Bundesgericht prüfte weiter, ob der Beschwerdeführer den restlichen Teil des geltend gemachten…