Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, mit dem dieses auf seine Beschwerde gegen die Abschreibung eines von ihm eingeleiteten Schlichtungsverfahrens wegen Säumnis beider Parteien nicht eingetreten war und die Beschwerde in Bezug auf den Kostenentscheid des Friedensrichters kostenfällig abgewiesen hatte.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es begründete dies damit, dass die Beschwerde weder die Begründungsanforderungen an eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde noch diejenigen an eine Beschwerde in Zivilsachen erfülle. Insbesondere habe der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dargelegt, dass ihm durch die Abschreibung des Schlichtungsverfahrens ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe, was aber Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde gewesen wäre.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass die Abschreibung des Schlichtungsverfahrens wegen Säumnis beider Parteien nach Art. 206 Abs. 3 ZPO ein gesetzlich besonders geregelter Fall der Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit nach Art. 242 ZPO sei und eine prozessleitende Verfügung besonderer Art darstelle. Eine Beschwerde gegen eine solche Verfügung sei nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur zulässig, wenn durch die Verfügung…