Art. 552 OR
Kaufmännische Gesellschaft
1 Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben.
2 Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Voraussetzungen der Haftung einer Anwaltssozietät für die falsche Auskunft eines ihrer Mitglieder (Art. 41 OR und Art. 568 OR)12 Zitierungen
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2BGE 73_I_3116 Zitierungen01.01.1947 · 6 Zitierungen
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3Art. 20 Abs. 3 und Art. 23 Abs. 4 AHVV. - Persönliche Beitragspflicht des als Treuhänder an einer Kollektivgesellschaft beteiligten Versicherten. - Wer beitragspflichtig ist, bestimmt sich nicht nach steuerrechtlichen K…2 Zitierungen
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41 Zitierungen
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5BGE 59_III_1031 Zitierungen01.01.1933 · 1 Zitierungen
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60 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Submission: Einsargung und Transporte von Verstorbenen; Los-Nr. 3 (Offenes Verfahren GATT/WTO)2 ZitierungenVD.2020.246· 01.12.2021 · 2 Zitierungen
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Submission: Einsargungen und Transporte von Verstorbenen; Los-Nr. 2 (Offenes Verfahren GATT/WTO)2 ZitierungenVD.2020.249· 01.12.2021 · 2 Zitierungen
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Submission: Einsargungen und Transporte von Verstorbenen; Los-Nr. 1 (Offenes Verfahren GATT/WTO)2 ZitierungenVD.2020.248· 01.12.2021 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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