Art. 552 OR

Kaufmännische Gesellschaft

1 Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben.
2 Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Voraussetzungen der Haftung einer Anwaltssozietät für die falsche Auskunft eines ihrer Mitglieder (Art. 41 OR und Art. 568 OR)
    · 03.07.1998 · 12 Zitierungen
  2. 2
    BGE 73_I_311
    01.01.1947 · 6 Zitierungen
  3. 3
    Art. 20 Abs. 3 und Art. 23 Abs. 4 AHVV. - Persönliche Beitragspflicht des als Treuhänder an einer Kollektivgesellschaft beteiligten Versicherten. - Wer beitragspflichtig ist, bestimmt sich nicht nach steuerrechtlichen K…
    · 29.04.1975 · 2 Zitierungen
  4. 4
    · 25.11.1967 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 59_III_103
    01.01.1933 · 1 Zitierungen
  6. 6
    · 06.02.2025 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Submission: Einsargung und Transporte von Verstorbenen; Los-Nr. 3 (Offenes Verfahren GATT/WTO)
    VD.2020.246
    · 01.12.2021 · 2 Zitierungen
  • Submission: Einsargungen und Transporte von Verstorbenen; Los-Nr. 2 (Offenes Verfahren GATT/WTO)
    VD.2020.249
    · 01.12.2021 · 2 Zitierungen
  • Submission: Einsargungen und Transporte von Verstorbenen; Los-Nr. 1 (Offenes Verfahren GATT/WTO)
    VD.2020.248
    · 01.12.2021 · 2 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.