Art. 654 ZGB

Aufhebung

1 Die Aufhebung erfolgt mit der Veräusserung der Sache oder dem Ende der Gemeinschaft.
2 Die Teilung geschieht, wo es nicht anders bestimmt ist, nach den Vorschriften über das Miteigentum.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Erbteilung (Art. 634 ZGB). 1. Der Willensvollstrecker ist allein kraft seines Amtes nicht ermächtigt, den Teilungsvertrag im Namen einzelner Erben zu unterzeichnen
    · 13.05.1976 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 25.11.1967 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken, Art. 218-218 quater OR
    · 23.09.1969 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Tod eines Gesellschafters einer aus zwei natürlichen Personen bestehenden einfachen Gesellschaft; rechtliches Los der im Gesamteigentum beider Gesellschafter stehenden Liegenschaft im Falle der Auflösung der Gesellschaf…
    · 04.05.1993 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 78_II_302
    11.07.1952 · 1 Zitierungen
  6. 6
    BGE 45_II_628
    18.12.1919 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Ehescheidung
    FE180040
    · 06.05.2025 · 0 Zitierungen
  • 27.10.2020 · 0 Zitierungen
  • 23.04.2014 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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