Art. 654 ZGB
Aufhebung
1 Die Aufhebung erfolgt mit der Veräusserung der Sache oder dem Ende der Gemeinschaft.
2 Die Teilung geschieht, wo es nicht anders bestimmt ist, nach den Vorschriften über das Miteigentum.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Erbteilung (Art. 634 ZGB). 1. Der Willensvollstrecker ist allein kraft seines Amtes nicht ermächtigt, den Teilungsvertrag im Namen einzelner Erben zu unterzeichnen5 Zitierungen
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24 Zitierungen
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3Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken, Art. 218-218 quater OR2 Zitierungen
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4Tod eines Gesellschafters einer aus zwei natürlichen Personen bestehenden einfachen Gesellschaft; rechtliches Los der im Gesamteigentum beider Gesellschafter stehenden Liegenschaft im Falle der Auflösung der Gesellschaf…1 Zitierungen
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5BGE 78_II_3021 Zitierungen11.07.1952 · 1 Zitierungen
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6BGE 45_II_6281 Zitierungen18.12.1919 · 1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Ehescheidung0 ZitierungenFE180040· 06.05.2025 · 0 Zitierungen
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0 Zitierungen27.10.2020 · 0 Zitierungen
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0 Zitierungen23.04.2014 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.