Art. 320 OR
Entstehung
1 Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.
2 Er gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist.
3 Leistet der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers auf Grund eines Arbeitsvertrages, der sich nachträglich als ungültig erweist, so haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder andern aufgehoben wird.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Gutgläubigkeit als Voraussetzung für ein faktisches Arbeitsverhältnis18 Zitierungen
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2Vertragsrechtliche Auswirkungen einer Beamtenbestechung15 Zitierungen
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3Aufhebung eines öffentlichrechtlichen Arbeitsvertrags wegen Willensmangels14 Zitierungen
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4Dienstvertrag7 Zitierungen
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5BGE 74_II_2026 Zitierungen25.11.1948 · 6 Zitierungen
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6Lehrvertrag (Art. 344 ff5 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Arbeitsvertrag6 Zitierungen
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6 Zitierungen04.02.2000 · 6 Zitierungen
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Forderung aus Arbeitsvertrag5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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