Art. 320 OR

Entstehung

1 Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.
2 Er gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist.
3 Leistet der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers auf Grund eines Arbeitsvertrages, der sich nachträglich als ungültig erweist, so haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder andern aufgehoben wird.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Gutgläubigkeit als Voraussetzung für ein faktisches Arbeitsverhältnis
    · 23.11.2005 · 18 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Vertragsrechtliche Auswirkungen einer Beamtenbestechung
    · 21.02.2003 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Aufhebung eines öffentlichrechtlichen Arbeitsvertrags wegen Willensmangels
    · 30.01.2006 · 14 Zitierungen
  4. 4
    Dienstvertrag
    · 17.11.1964 · 7 Zitierungen
  5. 5
    BGE 74_II_202
    25.11.1948 · 6 Zitierungen
  6. 6
    Lehrvertrag (Art. 344 ff
    · 07.09.2006 · 5 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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