Erwägungen

A.C. (Kläger) arbeitete zunächst von 1976 bis 1986 für die Einzelfirma A.C. und anschließend bis zum 31. März 2001 für die Nachfolgefirma C. AG, wo er über 30 Mitarbeiter leitete. Als sich A.C. um die Stelle als Geschäftsführer der Genossenschaft X. (Beklagte) bewarb, legte er ein von ihm selbst verfasstes und von seiner Frau unterschriebenes Arbeitszeugnis vor, das von dem durch Urteil des Arbeitsgerichts angeordneten Zeugnis abwich. Mit Vertrag vom 7. August 2000 wurde A.C. von der Beklagten als Geschäftsführer angestellt. Mit Schreiben vom 29. Juni 2001 wurde ihm von der Beklagten unter sofortiger Freistellung ordentlich gekündigt. Anfangs August 2001 erfuhr die Beklagte von dem Arbeitszeugnis der C. AG vom 1. Juni 2000 und erklärte daraufhin die Unverbindlichkeit des gekündigten Arbeitsvertrages.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass grundsätzlich ein Vertrag, der wegen Vorliegens eines Willensmangels angefochten wird, von Anfang an - ex tunc - ungültig ist. Für den Arbeitsvertrag sieht das Gesetz jedoch in Art. 320 Abs. 3 OR eine Sonderregelung vor, wonach, wenn der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers geleistet hat, beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen haben, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder anderen aufgehoben wird.

Das Bundesgericht hält fest, dass die Voraussetzung der Gutgläubigkeit des Arbeitnehmers nur dann zu verneinen ist, wenn ihm positiv…