Sachverhalt

Die Entscheidung betrifft einen Streit zwischen der Stadt Zürich und der Gesellschaft ABZ Recycling AG bezüglich eines Vertrags über die Behandlung von Klärschlamm. Die Gesellschaft ABZ Recycling AG hatte einen Vertrag mit der Stadt Zürich abgeschlossen, um den Klärschlamm der Stadt zu behandeln. Es wurde jedoch entdeckt, dass die Gesellschaft Bestechungsgelder an einen Beamten der Stadt gezahlt hatte, um den Vertrag zu erhalten. Die Stadt Zürich beantragte daraufhin die Aufhebung des Vertrags wegen Bestechung.

Die Gesellschaft ABZ Recycling AG klagte gegen die Stadt Zürich auf Zahlung der erbrachten Leistungen. Die Stadt Zürich bestritt die Forderung und argumentierte, dass der Vertrag wegen Bestechung nichtig sei. Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage ab, aber das Berufungsgericht hob die Entscheidung auf und entschied, dass der Vertrag nichtig sei.

Die Gesellschaft ABZ Recycling AG legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein, das die Beschwerde abwies und die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigte.

Erwägungen

Das Bundesgericht befand, dass Bestechung einen Vertrag nicht automatisch nichtig macht, sondern dass der Vertrag aufgehoben werden kann, wenn die Bestechung seinen Inhalt beeinflusst hat. In diesem Fall entschied das Gericht, dass die Bestechung den Inhalt des Vertrags nicht beeinflusst hatte, aber dass die Stadt Zürich einen fundamentalen Fehler begangen hatte, als sie den Vertrag abschloss.

Das Gericht befand auch, dass die Aufhebung des Vertrags wegen eines fundamentalen Fehlers zur Folge hatte, dass der Vertrag als von Anfang an nichtig galt, aber dass die Parteien die empfangenen Leistungen…