Art. 906 ZGB

Verwaltung und Abzahlung

1 Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung der verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen werde.
2 Zahlungen darf der Schuldner, sobald er von der Verpfändung benachrichtigt ist, an den einen nur mit Einwilligung des andern entrichten.
3 Wo diese fehlt, hat er den geschuldeten Betrag zu hinterlegen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Vertragsrechtliche Auswirkungen einer Beamtenbestechung
    · 21.02.2003 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Klagelegitimation bei verpfändeter Forderung; Einziehungsrecht gemäss Art. 906 Abs. 1 ZGB
    · 30.05.2002 · 2 Zitierungen
  3. 3
    BGE 45_II_250
    01.01.1919 · 2 Zitierungen
  4. 4
    BGE 42_III_270
    26.05.1916 · 2 Zitierungen
  5. 5
    Abtretung (bezw
    · 01.01.1961 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 72_III_14
    01.01.1946 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 11.10.2007 · 1 Zitierungen
  • 21.02.2003 · 1 Zitierungen
  • 30.05.2002 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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