Art. 906 ZGB
Verwaltung und Abzahlung
1 Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung der verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen werde.
2 Zahlungen darf der Schuldner, sobald er von der Verpfändung benachrichtigt ist, an den einen nur mit Einwilligung des andern entrichten.
3 Wo diese fehlt, hat er den geschuldeten Betrag zu hinterlegen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Vertragsrechtliche Auswirkungen einer Beamtenbestechung2 Zitierungen
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2Klagelegitimation bei verpfändeter Forderung; Einziehungsrecht gemäss Art. 906 Abs. 1 ZGB2 Zitierungen
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3BGE 45_II_2502 Zitierungen01.01.1919 · 2 Zitierungen
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4BGE 42_III_2702 Zitierungen26.05.1916 · 2 Zitierungen
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5Abtretung (bezw0 Zitierungen
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6BGE 72_III_140 Zitierungen01.01.1946 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen11.10.2007 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen21.02.2003 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen30.05.2002 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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