Sachverhalt

Die Bank Y. hat eine Schadenersatzklage gegen den Testamentsvollstrecker X. erhoben, weil er die Verpfändung des Erbteils von Schuldner Paul R. an der Erbschaft von Jean Gustave R. zugunsten der Bank nicht berücksichtigt hat. Das Bundesgericht hat den Antrag der Bank abgelehnt. Die wesentlichen Tatsachen sind wie folgt: - Jean Gustave R. verstarb am 5. März 1954 und hinterließ als Erben seine Ehefrau und drei volljährige Kinder. Sein Testamentsvollstrecker war Anwalt X. - Am 28. Oktober 1954 informierte die Bank Y. X. darüber, dass der Erbe Paul R. seinen Erbteil, der mit dem Nießbrauchsrecht der Witwe belastet war, in Höhe von ca. 200'000 CHF an sie abgetreten hatte. - Im Dezember 1954 gewährte die Bank der Gesellschaft R. AG, deren Verwaltungsrat und Direktor Paul R. war, einen zusätzlichen Kredit von 120'000 CHF, der durch die Abtretung von Paul R.s Erbteil besichert war. - Am 17. April 1955 wurde das Eigentum auf Paul R. und der Nießbrauch auf die Witwe übertragen, ohne dass die Bank darüber informiert wurde. - Anschließend versuchte die Bank vergeblich, die Immobilie durch Paul R. verkaufen zu lassen, um ihre Forderung zu befriedigen. - Als das Nachlassverfahren der R. AG am 26. März 1957 bestätigt wurde, wurden die Forderungen der Bank in den 5. Rang eingereiht, da ihr Pfandrecht nicht anerkannt wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat den Antrag der Bank aus mehreren Gründen abgelehnt

Erstens verleiht die Abtretung eines Erbteils an einen Dritten diesem nur ein persönliches Recht gegenüber dem Zedenten, nicht aber ein Recht auf Beteiligung an der Nachlassabwicklung. Die Miterben und der Testamentsvollstrecker sind daher nicht verpflichtet, dem Zessionar die Nachlassgüter auszuhändigen. Die Bank hätte sich entweder durch Paul R. beim Erbauseinandersetzungsverfahren vertreten lassen oder gemäß Art. 609 Abs. 1 ZGB die Beteiligung der zuständigen Behörde beantragen müssen, was sie nicht…