Art. 899 ZGB

Im Allgemeinen

1 Forderungen und andere Rechte können verpfändet werden, wenn sie übertragbar sind.
2 Das Pfandrecht an ihnen steht, wo es nicht anders geordnet ist, unter den Bestimmungen über das Faustpfand.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Klagelegitimation bei verpfändeter Forderung; Einziehungsrecht gemäss Art. 906 Abs. 1 ZGB
    · 30.05.2002 · 1 Zitierungen
  2. 2
    Betreibung auf Faustpfandverwertung; Betreibung am Ort, wo sich das Pfand befindet (Art. 51 Abs. 1 SchKG). 1. Verpfändete Forderungen, die nicht in einem Wertpapier verkörpert sind, befinden sich am Wohnsitz des Pfandgl…
    · 28.11.1979 · 1 Zitierungen
  3. 3
    BGE 41_II_37
    16.01.1915 · 1 Zitierungen
  4. 4
    Auf den Reisecheckvertrag anwendbares Recht; Verweisungsvertrag (Art. 116, 117 und 120 IPRG)
    · 27.04.2004 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    · 17.09.1964 · 0 Zitierungen
  6. 6
    Doppelbesteuerung Schweiz - USA
    · 03.04.1963 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 30.05.2002 · 1 Zitierungen
  • Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zug und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2019
    · 06.02.2025 · 0 Zitierungen
  • 23.05.2022 · 0 Zitierungen

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