Art. 899 ZGB
Im Allgemeinen
1 Forderungen und andere Rechte können verpfändet werden, wenn sie übertragbar sind.
2 Das Pfandrecht an ihnen steht, wo es nicht anders geordnet ist, unter den Bestimmungen über das Faustpfand.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Klagelegitimation bei verpfändeter Forderung; Einziehungsrecht gemäss Art. 906 Abs. 1 ZGB1 Zitierungen
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2Betreibung auf Faustpfandverwertung; Betreibung am Ort, wo sich das Pfand befindet (Art. 51 Abs. 1 SchKG). 1. Verpfändete Forderungen, die nicht in einem Wertpapier verkörpert sind, befinden sich am Wohnsitz des Pfandgl…1 Zitierungen
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3BGE 41_II_371 Zitierungen16.01.1915 · 1 Zitierungen
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40 Zitierungen
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50 Zitierungen
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6Doppelbesteuerung Schweiz - USA0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen30.05.2002 · 1 Zitierungen
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zug und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 20190 Zitierungen
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0 Zitierungen23.05.2022 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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