Erwägungen
Der am 15. Mai 1963 verstorbene Willibald Klinke hinterließ als gesetzliche Erben seine Witwe, zwei Schwestern und die Nachkommen vorverstorbener Brüder. Testamentarisch setzte er u.a. Albrecht Müller, Sohn einer Schwester, als Erben ein. Die Auslegung des Testaments war strittig, weshalb in Zürich ein Erbteilungsprozess anhängig war.
Da sich die Regelung des Erbgangs hinzog, veranlagte die Finanzdirektion des Kantons Zürich am 4. Dezember 1973 provisorisch die Erbschaftssteuern. Als Erben wurden dabei die Witwe Klinke, die beiden Schwestern, zwei Nichten und der Neffe Albrecht Müller aufgeführt. Die Witwe wurde steuerfrei erklärt, den anderen wurden Steuerbetreffnisse zwischen Fr. 5'364.-- und Fr. 7'780.--, ausmachend insgesamt Fr. 33'668.--, auferlegt, wobei die Erben solidarisch haftbar erklärt wurden. Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich diese Verfügung im Wesentlichen bestätigt hatte, setzte die Finanzdirektion den ganzen Betrag gegen die Witwe in Betreibung. Nach Beseitigung des Rechtsvorschlags und Erlass der Pfändungsankündigung bezahlte diese den Betrag, der sich inzwischen samt Zinsen und Kosten auf Fr. 38'998.-- belief.
Im Juli 1978 erhob Frau Klinke gegen Albrecht Müller Klage auf Ersatz der von ihr ausgelegten Fr. 38'998.-- nebst Zins. Nach dem Tod der Klägerin trat der Alleinerbe Werner Klinke an ihrer Stelle in den Prozess ein. Er reduzierte die Forderung auf den Betrag von Fr. 15'224.--, der sich zusammensetzt aus den Steuerbetreffnissen des Beklagten und dessen inzwischen verstorbener Mutter sowie aus einem verhältnismäßigen Zins- und Kostenanteil.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zunächst, ob die Berufung zulässig ist. Dafür ist Voraussetzung, dass es sich um eine Zivilrechtsstreitigkeit handelt. Das Gericht kommt zum Schluss, dass das Regressverhältnis zwischen den solidarisch haftenden Steuerschuldnern dem öffentlichen Recht untersteht und daher keine Zivilrechtsstreitigkeit vorliegt.
Die Erbschaftssteuer wurde auf Grundlage des kantonalen Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer erhoben, wobei die Erben gemäß § 26 Abs. 2 dieses Gesetzes solidarisch hafteten.…