Erwägungen
Am 14. Mai 1970 schloss Werner Cermak einen Vertrag mit einem Konsortium, bestehend aus Dr. Ernst H. Egli, Richard Limburg und Jean H. Bebié. Am 2. Dezember 1977 reichte Cermak Klage gegen die Erben von Dr. Egli sowie gegen Limburg und Bebié ein, um rückständige Rentenleistungen einzufordern. Bevor die Klage rechtshängig wurde, traf Cermak am 16. Februar 1978 eine Vereinbarung mit der Witwe von Dr. Egli, Christina Egli-Hohermuth. Daraufhin machte Cermak den Prozess nur noch gegen Limburg und Bebié anhängig, wobei er den Klagebetrag um ein Drittel reduzierte.
Das Bezirksgericht und das Obergericht des Kantons Zürich wiesen die Klage ab, da sie der Ansicht waren, dass der Vergleich zwischen Cermak und Frau Egli auch für die übrigen Solidarschuldner Limburg und Bebié befreiende Wirkung entfalte. Cermak erhob Berufung gegen das Urteil des Obergerichts.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen. Es führte aus, dass nach der internen Absprache zwischen den Solidarschuldnern Dr. Egli bzw. seine Erben allein für die Rentenzahlungen an Cermak aufkommen mussten und Bebié für allfällige Leistungen an Cermak voll auf Frau Egli zurückgreifen konnte. Cermak wusste dies bei Abschluss des Vergleichs mit Frau Egli.
Das Bundesgericht sah zwar, dass diese Interessenlage grundsätzlich für eine Gesamtbefreiung der Solidarschuldner nach Art. 147 Abs. 2 OR sprechen könnte. Es verwies jedoch darauf, dass dem das Interesse des Gläubigers, seine Ansprüche gegen die anderen Solidarschuldner für den nicht durch den Vergleich gedeckten Teil…