Art. 175 OR
Schuldner und Schuldübernehmer
1 Wer einem Schuldner verspricht, seine Schuld zu übernehmen, verpflichtet sich, ihn von der Schuld zu befreien, sei es durch Befriedigung des Gläubigers oder dadurch, dass er sich an seiner Statt mit Zustimmung des Gläubigers zu dessen Schuldner macht.
2 Der Übernehmer kann zur Erfüllung dieser Pflicht vom Schuldner nicht angehalten werden, solange dieser ihm gegenüber den Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, die dem Schuldübernahmevertrag zugrunde liegen.
3 Unterbleibt die Befreiung des alten Schuldners, so kann dieser vom neuen Schuldner Sicherheit verlangen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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17 Zitierungen
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2Doch ergibt deren Auslegung, dass damit die reglementarische Ordnung nicht derogiert wird.3 Zitierungen
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3BGE 78_II_3182 Zitierungen18.09.1952 · 2 Zitierungen
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4Art. 28 BVG, Art. 331b, 342 Abs. 1 lit. a OR1 Zitierungen
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51 Zitierungen
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6BGE 65_II_1101 Zitierungen18.06.1939 · 1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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4 Zitierungen09.02.2021 · 4 Zitierungen
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Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte2 ZitierungenSCBES.2024.28· 01.03.2024 · 2 Zitierungen
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SCBES.2024.281 Zitierungen09.04.2024 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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