Erwägungen
Der 1950 geborene [M.], Fürsprecher, nahm am 1. März 1992 seine Tätigkeit als Stellvertretender Direktor für die W. Group of Companies auf und war ab diesem Zeitpunkt bei der Pensionskasse W. vorsorgeversichert. Beim Abschluss des Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien, dass [M.] den Maximalsatz der Altersrente von 60% des versicherten Jahreslohnes erreichen sollte. Dafür war ein Kapital von Fr. 285'601.30 erforderlich, wovon M. Fr. 188'304.10 aus früheren Vorsorgeverhältnissen beibringen konnte. Die Arbeitgeberin übernahm die Finanzierung des Restbetrages von Fr. 97'297.20 in Form monatlicher Zusatzbeiträge bis zum Alter 65 zur Hälfte.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 1993 errechnete die Pensionskasse eine Austrittsleistung von Fr. 234'667.20, in welcher die von der Arbeitgeberin monatlich erbrachten Beiträge an den Einkauf nicht enthalten waren. [M.] forderte daraufhin die Erhöhung der Austrittsleistung um rund Fr. 50'000.-- samt Zins, was dem von der Arbeitgeberin geschuldeten hälftigen Anteil an der Einkaufssumme entspreche.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass bei den Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Vorsorgeeinrichtung deutlich zwischen Arbeitsvertrag und Vorsorgevertrag zu unterscheiden ist. Während der Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht, ist am Vorsorgevertrag der Arbeitnehmer und die rechtlich selbständige Vorsorgeeinrichtung beteiligt.
Das Reglement der Pensionskasse sieht vor, dass die Finanzierung des Einkaufs zusätzlicher Rentenprozente allein dem…