Erwägungen

Im Jahr 1979 hat L. C. einen Wechsel zugunsten einer Bank in Genf gezeichnet, dessen Zahlung A. mittels einer Bürgschaft garantiert hat. Nach dem plötzlichen Verschwinden von L. C. hat F. C., der Bruder von L. C., mit A. ein als "Schuldanerkenntnis" bezeichnetes Dokument unterzeichnet, in dem er anerkennt, die Schuld von L. C. gegenüber der Bank zu schulden, und sich verpflichtet, diese gemeinsam mit A. zurückzuzahlen.

Daraufhin hat A. F. C. auf Zahlung des Restbetrags der Schuld verklagt, woraufhin F. C. eine Klage auf Schulderlass gegen A. erhoben hat.

Erwägungen

Das Gericht hat entschieden, dass die Verpflichtung von F. C. vom 28. August 1979 eine Übernahme der Erfüllung der Verbindlichkeit (Erfüllungsübernahme) gemäß Art. 175 Abs. 1 OR darstellte und keine kumulative Schuldübernahme. Es hat befunden, dass diese interne Schuldübernahme keiner besonderen Form bedurfte, auch wenn der Vertrag, der die ursprüngliche Schuld begründete (die Bürgschaft in Form einer Aval), einer solchen Form unterlag.

Laut dem Gericht bedarf es nämlich dann keiner besonderen Form für die Schuldübernahme, wenn der Vertrag, aus dem die Schuld entstanden ist, aufgrund der Art der versprochenen Leistung keiner besonderen Form bedarf. Nur in…