Erwägungen
Der Fall betrifft einen Streit zwischen dem Arbeitnehmer Urs W. und der Personalfürsorgestiftung der Firma B. AG. Urs W. trat am 18. April 1988 eine leitende Stelle bei der B. AG an. Das Arbeitsverhältnis wurde am 9. Dezember 1988 auf den 31. März 1989 aufgelöst. Während der Vertragsdauer war Urs W. bei der Personalfürsorgestiftung der B. AG vorsorgeversichert.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwies die Personalfürsorgestiftung im April 1989 die Austrittsabfindung von Fr. 69'081.35 an Urs W. Dieser Betrag umfasste die vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträge samt Zinsen, nicht jedoch eine Einkaufssumme von Fr. 27'723.--. Diese Einkaufssumme war aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen Urs W. und der Arbeitgeberin vom 28. Juni 1988 von der Arbeitgeberin an die Vorsorgeeinrichtung überwiesen worden.
Urs W. erhob daraufhin Klage beim Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit dem Ziel, dass ihm die Personalfürsorgestiftung diese Einkaufssumme von Fr. 27'723.-- zuzüglich Zins auf sein Freizügigkeitssparkonto überweisen solle.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt in seiner Begründung aus, dass bei den Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Personalvorsorgeeinrichtung deutlich zwischen Arbeitsvertrag und Vorsorgevertrag zu unterscheiden ist. Der Vorsorgevertrag untersteht in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts.
Gemäß dem Reglement der Personalfürsorgestiftung ist ein neu eintretendes, mehr als 30 Jahre altes Mitglied zur Leistung der versicherungstechnisch notwendigen Einkaufssumme verpflichtet. Diese Verpflichtung obliegt allein dem Arbeitnehmer, nicht dem Arbeitgeber.
Die Vereinbarung zwischen Urs W. und der Arbeitgeberin vom 28. Juni 1988, wonach sich die Arbeitgeberin zur Übernahme der Einkaufssumme verpflichtete, stellt lediglich ein…