Sachverhalt
Der Streit betrifft die rechtliche Qualifizierung eines Sicherungsvertrags, der am 31. Dezember 1982 zwischen [H.] und der amerikanischen Gesellschaft U. Company geschlossen wurde. Letztere hatte der Gesellschaft N. AG Kredite gewährt, und [H.], als Delegierter Verwalter von [N. AG], hatte sich für diese Kredite verbürgt. Die Bank hat daraufhin von [H.] aufgrund dieses Sicherungsvertrags die Zahlung dieser Kredite verlangt. Die kantonalen Instanzen haben den Vertrag als Garantie qualifiziert und das Argument des Beklagten, es handle sich um eine formungültige Bürgschaft, abgelehnt. [H.] hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.Erwägungen
Das BGE ist der Ansicht, dass der Vertrag als Bürgschaft und nicht als Garantie zu qualifizieren ist. Folgende Elemente deuten auf den akzessorischen Charakter der Verpflichtung von [H.] hin:- Der Inhalt der Leistung von [H.] ist identisch mit der des Hauptschuldners ([N. AG]) und hängt vollständig vom Kreditvertrag zwischen [N. AG] und der Bank ab.
- [H.] hat die Verpflichtung gegenüber der Bank gemeinsam mit [N. AG] übernommen, was mit einer selbstständigen Garantie unvereinbar ist.
- Der Umstand, dass [H.] keinen…