Art. 496 OR
1 Wer sich als Bürge unter Beifügung des Wortes «solidarisch» oder mit andern gleichbedeutenden Ausdrücken verpflichtet, kann vor dem Hauptschuldner und vor der Verwertung der Grundpfänder belangt werden, sofern der Hauptschuldner mit seiner Leistung im Rückstand und erfolglos gemahnt worden oder seine Zahlungsunfähigkeit offenkundig ist.
2 Vor der Verwertung der Faustpfand- und Forderungspfandrechte kann er nur belangt werden, soweit diese nach dem Ermessen des Richters voraussichtlich keine Deckung bieten, oder wenn dies so vereinbart worden oder der Hauptschuldner in Konkurs geraten ist oder Nachlassstundung erhalten hat.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Bürgschaftseingehung, Art. 493 Abs. 6 OR1 Zitierungen
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2Bürgschaft oder Garantievertrag? Akzessorietät als Abgrenzungskriterium (E. 2b)0 Zitierungen
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3Konkurs des Wechselbürgen. 1. Rechte des Wechselgläubigers in diesem Konkurs (Art. 208, 217 SchKG; Art. 1022 OR)0 Zitierungen
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4Einmann-A.-G., Bürgschaft0 Zitierungen
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5BGE 58_III_570 Zitierungen01.01.1932 · 0 Zitierungen
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6BGE 48_II_1960 Zitierungen21.02.1922 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen08.05.2018 · 2 Zitierungen
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Paulianische Anfechtungsklage2 Zitierungen
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2 Zitierungen15.10.2003 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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