Sachverhalt

Die Immobilien-Bank A.-G., eine Schweizer Bankgesellschaft, erteilte am 27. März 1951 Paul Tschornia eine Generalvollmacht, während ihr einziger Verwaltungsrat, Dr. Edwin Max Bircher, im Ausland reiste. Am 18. September 1951 gab Tschornia als Generalbevollmächtigter eine Bürgschaftserklärung zugunsten von Esso Standard Switzerland für die Forderungen der Gesellschaft GEIAG gegenüber Esso bis zu einem Betrag von 330.000 Schweizer Franken ab.

Anschließend geriet GEIAG mit ihren Zahlungen für Heizölkäufe bei Esso erheblich in Rückstand. Esso forderte daraufhin die Immobilien-Bank A.-G. als Bürgin auf, die offene Schuld zu bezahlen. Die Bank weigerte sich, woraufhin Esso sie gerichtlich verklagte.

Das Handelsgericht des Kantons Zürich gab Esso Recht und verurteilte die Bank zur Zahlung von 210.415,50 Franken zuzüglich 5% Zinsen ab 20. November 1951 sowie 94.266,45 Franken zuzüglich 5% Zinsen ab 4. Dezember 1951.

Erwägungen

Die Immobilien-Bank A.-G. legte Beschwerde beim BGE ein und machte geltend, dass Tschornia nicht berechtigt gewesen sei, eine Bürgschaft abzugeben, da seine Vollmacht die Formerfordernisse von Art. 493 Abs. 6 OR nicht erfülle.

Der BGE wies dieses Argument ab. Er sah in der Vollmacht, die Tschornia erteilt worden war, eine Generalvollmacht im Sinne von Titel 17 OR, die ihn zum Abschluss von Bürgschaften im Rahmen der Geschäftstätigkeit der Bank berechtigte. Art. 493 Abs. 6 OR, der…