Erwägungen
Der Fall betrifft einen Streit zwischen Benjamin Wurm (Kläger) und der LIBAG Liegenschafts- und Beteiligungs A.-G. (Beklagte). Wurm war zusammen mit Ernst Wild, dem Alleinaktionär der Silva-Plastic A.-G., Bürge gegenüber der Schweizer Bankgesellschaft für Kredite, die die Silva-Plastic A.-G. aufgenommen hatte. Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Wurm mit der Silva-Plastic A.-G. und deren Illiquidität forderte die Schweizer Bankgesellschaft Wurm als Mitbürgen auf, seinen Anteil von Fr. 345'633.50 zu bezahlen. Die Schweizer Bankgesellschaft trat ihre Forderung gegen die Silva-Plastic A.-G. dann an die LIBAG ab, deren Hauptaktionär ebenfalls Wild war. Die LIBAG betrieb daraufhin Wurm für den Betrag von Fr. 356'291.25 als Bürge. Wurm erhob Rechtsvorschlag, der jedoch durch provisorische Rechtsöffnung beseitigt wurde.
Wurm klagte daraufhin auf Aberkennung der gegen ihn geltend gemachten Forderung. Die Vorinstanzen wiesen die Aberkennungsklage ab. Wurm hielt in der Berufung an seinem Begehren auf Schutz seiner Aberkennungsklage fest.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass selbst wenn es sich bei der Bürgschaftsverpflichtung um eine Solidarbürgschaft handeln würde oder der Kläger nicht von der Bürgschaft befreit wäre, die Geltendmachung der Bürgschaftsforderung durch die LIBAG einen Rechtsmissbrauch darstelle. Dies deshalb, weil sowohl die Hauptschuldnerin Silva-Plastic A.-G. als auch die Abtretungsgläubigerin LIBAG wirtschaftlich mit dem…