Art. 118 OR

Vereinigung

1 Wenn die Eigenschaften des Gläubigers und des Schuldners in einer Person zusammentreffen, so gilt die Forderung als durch Vereinigung erloschen.
2 Wird die Vereinigung rückgängig, so lebt die Forderung wieder auf.
3 Vorbehalten bleiben die besondern Vorschriften über das Grundpfandrecht und die Wertpapiere.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Landwirtschaftliche Pacht
    · 28.12.1992 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Bundesbeschluss über eine Pfandbelastungsgrenze für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke vom 6. Oktober 1989 (BBPG; SR 211.437.3)
    · 29.11.1990 · 0 Zitierungen
  3. 3
    Halter und berechtigter Lenker eines Motorfahrzeuges, die beide, der eine obligatorisch, der andere freiwillig, bei der gleichen Gesellschaft haftpflichtversichert sind
    · 06.07.1962 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Einmann-A.-G., Bürgschaft
    · 11.10.1955 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 44_II_247
    19.06.1918 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Wallis und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2015-2017
    · 24.06.2024 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  • Grundbuchberichtigungsklage (Löschung von Schuldbriefen)
    · 04.03.2026 · 0 Zitierungen
  • Aberkennung
    LB240026
    · 13.02.2026 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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