Sachverhalt
Susanne und Armin [D.] bewirtschafteten den landwirtschaftlichen Betrieb Dürrenmühle nebenberuflich gemeinsam. Nach dem Tod von Armin [D.] im Jahr 1982 setzte dessen Schwiegervater Ernst [K.], der ebenfalls einen landwirtschaftlichen Betrieb in St. Gallen bewirtschaftete, die Bewirtschaftung der Wiesen und die Lagerung des Heus auf dem Betrieb Dürrenmühle fort und entschädigte Susanne [D.] dafür. Als Susanne [D.] den Pachtvertrag 1988 kündigte, bestritt Ernst [K.] die Kündigung. Nach dem Tod von Ernst [K.] im Jahr 1989 übernahm sein Sohn Martin [K.] den Betrieb. Susanne [D.] und ihre Kinder erhoben daraufhin Klage auf Feststellung der Nichtexistenz des Pachtvertrags. Die kantonalen Instanzen wiesen die Klage ab, aber das Bundesgericht gab der Beschwerde schließlich statt.Erwägungen
Das Bundesgericht ging davon aus, dass der landwirtschaftliche Pachtvertrag stillschweigend durch schlüssiges Verhalten der Parteien, wie die Bewirtschaftung der Wiesen und die Entschädigung von Susanne [D.] durch Ernst [K.], zustande gekommen sein konnte. Obwohl der genaue Zeitpunkt des Vertragsschlusses ungewiss ist, ist dies für die Lösung des Rechtsstreits unerheblich.
Im Falle des Todes des Pächters treten die Erben grundsätzlich in den Pachtvertrag ein. Der Verpächter hat jedoch das Recht, den Pachtvertrag zu kündigen oder zu verlangen, dass einer der Erben (Ehegatte oder Nachkomme) den Pachtvertrag übernimmt. Wenn mehrere Erben den Pachtvertrag übernehmen wollen, kann der Verpächter bestimmen, welchen Erben er als…