Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.] betreibt eine Immobilienagentur als selbständige Erwerbstätigkeit. Im Jahr 2015 schrieb er ein Darlehen an seinen Vater [B.] in Höhe von CHF 506'215.65 erfolgswirksam ab. Die kantonale Steuerverwaltung stufte diese Abschreibung als nicht geschäftsmässig begründet ein und rechnete den Betrag in der Veranlagungsverfügung 2015 auf. Daraufhin erhob [A.] erfolglos Einsprache und gelangte an die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis, die seinen Rekurs ebenfalls abwies. [A.] erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragte, das Urteil der Steuerrekurskommission aufzuheben und die kantonale Steuerverwaltung anzuweisen, ihn für die Kantons-, Gemeinde- und direkten Bundessteuern 2015, 2016 und 2017 gemäss seiner Steuererklärung zu veranlagen.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der Beschwerdeführer das Darlehen an seinen Vater aus Betriebsmitteln seiner Einzelunternehmung gewährt und als Geschäftsvermögen bilanziert hatte. Die kantonalen Steuerbehörden hatten diese Qualifikation über mehrere Jahre hinweg anerkannt. Das Bundesgericht sieht keine wesentlichen Umstände, die eine Umqualifizierung des Darlehens in Privatvermögen rechtfertigen würden. Der Tod des Darlehensschuldners führt nicht automatisch zu…