Erwägungen
Die X. AG (Klägerin und Beschwerdeführerin) und die Y. AG (Beklagte und Beschwerdegegnerin) schlossen am 12./13. April 2006 einen Baugarantie-Versicherungsvertrag ab. Die X. AG stellte der [Z. AG] eine Garantie über maximal CHF 145'286.90 aus, die auf erste Aufforderung hin und unter Verzicht auf Einwendungen und Einreden aus dem Grundvertrag zwischen der [Y. AG] und der [Z. AG] zu zahlen war. Am 19. Dezember 2006 forderte die [Z. AG] die Auszahlung der Garantiesumme, da die [Y. AG] ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Die X. AG zahlte die Garantiesumme am 2. August 2007 aus, nachdem die [Z. AG] am 25. Juli 2007 die Vertragsverletzungen der [Y. AG] näher spezifiziert hatte. In der Folge forderte die X. AG den Betrag von CHF 145'286.90 von der [Y. AG] zurück, was diese ablehnte. Die X. AG erhob daraufhin Klage.Erwägungen
Das Bundesgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Es führte aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts der Garant der Begünstigten (hier: [Z. AG]) nur die Einreden entgegenhalten kann, die aus dem Garantievertrag hervorgehen. Dabei ist allein vom Wortlaut der Garantieklausel auszugehen. Dieser Grundsatz der Garantiestrenge folgt aus der Unabhängigkeit der Garantie von den ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnissen.
Das Bundesgericht stellte klar, dass der Begünstigte nicht…