Art. 652 OR
Aktienzeichnung
1 Die Aktien werden in einer besonderen Urkunde (Zeichnungsschein) nach den für die Gründung geltenden Regeln gezeichnet.
2 Der Zeichnungsschein muss auf den Beschluss der Generalversammlung über die Erhöhung des Aktienkapitals und den entsprechenden Beschluss des Verwaltungsrates Bezug nehmen. Verlangt das Gesetz einen Prospekt, so nimmt der Zeichnungsschein auch auf diesen Bezug.
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Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Aktiengesellschaft2 Zitierungen
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21. Art.721OR2 Zitierungen
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3Falschbeurkundung0 Zitierungen
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4Begriff des Bezugsrechts; Ablehnung der Spaltungstheorie (E. 3).0 Zitierungen
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5Anfechtung von Beschlüssen einer Generalversammlung. 1. Art. 706 Abs. 1 OR0 Zitierungen
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Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Erschleichung einer falschen Beurkundung, Willkür1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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