Sachverhalt

Die Aktiengesellschaft Wyss-Fux AG mit Sitz in Brig hat ein Aktienkapital von 50'000 CHF, eingeteilt in 100 Namenaktien zu je 500 CHF. Im Jahr 1961 übertrug Severin Fux seine 30 Aktien an seinen Sohn Jean Fux, der damals für die Radioabteilung des Unternehmens verantwortlich war. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten kündigte die Gesellschaft Jean Fux Ende Januar 1962. Daraufhin gründete Jean Fux die Konkurrenzfirma Fux Elektro AG in Visp und holte mehrere Mitarbeiter der Wyss-Fux AG dorthin. Der Beschluss der Generalversammlung der Wyss-Fux AG vom 5. November 1962 sah eine Erhöhung des Aktienkapitals auf bis zu 200'000 CHF vor, wobei das Bezugsrecht nur den in der Gesellschaft tätigen Aktionären (Verwaltungsrat, Angestellte) vorbehalten war. Außerdem beschloss sie, eine "Entschädigung für die Geschäftsleitung" in Höhe von 15'000 CHF aus dem Reingewinn auszuschütten. Jean Fux focht diese beiden Beschlüsse der Generalversammlung gerichtlich an. Das Kantonsgericht Wallis hob diese Beschlüsse auf. Gegen dieses Urteil legte die Wyss-Fux AG Beschwerde ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die Beschränkung des Bezugsrechts auf nur die in der Gesellschaft tätigen Aktionäre gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre verstößt. Dieser Grundsatz, der zwar nicht absolut ist, erlaubt eine Ungleichbehandlung nur, wenn sie zur Verfolgung des Gesellschaftszwecks im Interesse aller Aktionäre erforderlich ist. Im vorliegenden Fall würde der Ausschluss von Jean Fux vom…