Art. 689 OR
1 Der Aktionär übt seine Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft, wie Bestellung der Organe, Abnahme des Geschäftsberichtes und Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, in der Generalversammlung aus.
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Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Fiduziarische Gründung einer Aktiengesellschaft4 Zitierungen
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2BGE 69_II_2464 Zitierungen01.01.1943 · 4 Zitierungen
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3Stimmberechtigung des Besitzers von Inhaberaktien; Art. 689 Abs. 4 OR2 Zitierungen
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4Aktiengesellschaft2 Zitierungen
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51 Zitierungen
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6Aktienrecht0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen07.02.2002 · 1 Zitierungen
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Erbenvertretung0 Zitierungen
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Z1 2022 20 Zitierungen09.10.2023 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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