Erwägungen

Die B. AG bezweckt den Vertrieb von Kies, Sand, Splitt usw. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 300'000.- und ist in Namenaktien zu je CHF 1'000.- eingeteilt. A. besitzt 72 Aktien und hält zusammen mit seinen Söhnen C. und D. (je 39 Aktien) die Hälfte des Aktienkapitals; sein Bruder E. besitzt 130 Aktien und hält zusammen mit seiner Ehefrau F. und seiner Tochter G. (je 10 Aktien) ebenfalls die Hälfte des Aktienkapitals der Beklagten. E. ist Delegierter des Verwaltungsrats, C. Mitglied des Verwaltungsrats und D. Direktor der Beklagten.

A. stellte beim Handelsgericht des Kantons Aargau den Antrag, den Beschluss der Generalversammlung der Beklagten vom 30. Juni 2000 über die Entlastung des Verwaltungsrats aufzuheben. Das Handelsgericht wies die Klage ab, da die Stimmen des A. für den Décharge-Beschluss zu Recht unberücksichtigt geblieben seien, da sein Vertreter als Direktor der Beklagten selbst an der Geschäftsführung teilgenommen habe und daher gemäss Art. 695 Abs. 1 OR vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen sei.

A. erhob Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts.

Erwägungen

Nach Art. 695 Abs. 1 OR haben Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, bei Beschlüssen über die Entlastung des Verwaltungsrates kein Stimmrecht. Die herrschende Lehre vertritt die Ansicht, dass dieser gesetzliche Stimmrechtsausschluss auch für den (gewillkürten) Vertreter eines solchen Aktionärs gilt.

Der Entlastungsbeschluss lässt allfällige Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber ihren Organen untergehen. Der Déchargebeschluss gehört zu den unübertragbaren Befugnissen der…