Art. 698 OR

1 Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre.
2 Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: 1. die Festsetzung und Änderung der Statuten; 2. die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle; 3. die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung; 4. die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme; 5. die Festsetzung der Zwischendividende und die Genehmigung des dafür erforderlichen Zwischenabschlusses; 6. die Beschlussfassung über die Rückzahlung der gesetzlichen Kapitalreserve; 7. die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats; 8. die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft; 9. die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.
3 Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, stehen ihr folgende weitere unübertragbare Befugnisse zu: 1. die Wahl des Präsidenten des Verwaltungsrats; 2. die Wahl der Mitglieder des Vergütungsausschusses; 3. die Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters; 4. die Abstimmung über die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Genehmigte und bedingte Kapitalerhöhung bei der Aktiengesellschaft
    · 25.04.1995 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Nicht durchgeführte Generalversammlung; Ende des Verwaltungsratsmandats
    · 03.12.2021 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Kein Anspruch des Gesellschafters einer GmbH auf Arbeitslosenentschädigung
    · 20.03.2019 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Mangel in der Organisation der Gesellschaft; Statutenbestimmung, die vorsieht, dass die Verwaltungsräte bis zu einer neuen Wahl im Amt bleiben
    · 27.05.2014 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Aktienrecht
    · 07.02.2002 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Einsichts- und Auskunftsrecht des Aktionärs (Art. 697 OR)
    · 02.11.2005 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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