Sachverhalt
Parteien:
- Beschwerdeführerin: [A. AG] , vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Fasel
- Beschwerdegegner: [B.B.] und [C.B.] , beide vertreten durch Fürsprecher Franz Müller
Sachverhalt:
- [A. AG] ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in [U.] und einem Aktienkapital von CHF 600'000.--, aufgeteilt in 600 Namenaktien.
- [B.B.] hält 67 Aktien, [C.B.] hält 2 Aktien.
- [B.B.] war langjähriger Geschäftsführer und Verwaltungsratsmitglied der [D. AG] , einer 100%igen Tochter der [A. AG] , wurde jedoch am 25. August 2016 entlassen.
- Am 25. Juni 2019 und 4. November 2019 fanden Generalversammlungen statt, bei denen [B.B.] und [C.B.] Auskunftsbegehren stellten, insbesondere zur Zunahme des Personalaufwands.
- Ein Antrag auf Durchführung einer Sonderprüfung wurde mit 507 zu 79 Stimmen abgelehnt.
- Am 3. Februar 2020 reichten [B.B.] und [C.B.] ein Gesuch beim Handelsgericht des Kantons Bern ein, gestützt auf Art. 697b OR, um einen Sonderprüfer einzusetzen.
- Das Handelsgericht hiess das Gesuch teilweise gut und beschränkte den Gegenstand der Sonderprüfung auf die Gründe für die Zunahme des Personalaufwands im Jahr 2018.
Beschwerde:
- [A. AG] beantragte die vollständige Abweisung des Gesuchs um Durchführung einer Sonderprüfung.
Erwägungen
Die Beschwerde ist zulässig, da die grundsätzliche Anordnung einer Sonderprüfung im Sinne von Art. 697b OR als Teilentscheid nach Art. 91 lit. a BGG gilt. Die Beschwerde ist mithin zulässig, ohne dass die Voraussetzungen der Art. 92 f. BGG erfüllt sein müssten.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Sonderprüfer eingesetzt. Jeder Aktionär kann der Generalversammlung beantragen, bestimmte Sachverhalte durch eine Sonderprüfung abklären zu lassen, sofern dies zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und er das Recht auf Auskunft oder das Recht auf Einsicht bereits ausgeübt hat (Art. 697a Abs. 1 OR). Die Beschwerdegegner möchten abgeklärt haben, ob die Organe der Beschwerdeführerin übersetzte Leistungen bezogen haben. Diese Information sei insbesondere für die Erhebung einer Rückerstattungsklage im Sinne von Art. 678 Abs. 2 OR erforderlich.
Die Vorinstanz erwog, die vom Verwaltungsrat erteilten Auskünfte seien für die Beschwerdegegner unbrauchbar und erklärten die grosse Zunahme des Personalaufwands im Jahr 2018 nicht. Die grundlose, beharrliche Verweigerung sachdienlicher…