Erwägungen

Die B. AG, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Genf, hat ein Aktienkapital von 1'400'000 Franken. Die drei Verwaltungsräte der Gesellschaft sind C. (Präsident), A. (Vizepräsident) und D. (Sekretär). Während der ordentlichen Generalversammlung vom 26. Oktober 2011 konnten aufgrund eines schwerwiegenden Konflikts zwischen den Aktionären die drei Verwaltungsräte und der Revisor nicht wiedergewählt werden.

C. hat daraufhin beim Bezirksgericht Genf einen Antrag auf Ernennung eines Kommissärs zur Vertretung der Gesellschaft gestellt. Das Gericht hat Herrn Peter Pirkl als Verwalter mit Einzelunterschriftsberechtigung ernannt, um Lösungen zu finden, die es der Gesellschaft ermöglichen, ihre Organe selbstständig zu bestimmen.

[A.] hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass die Gesellschaft weiterhin über einen rechtmäßig zusammengesetzten Verwaltungsrat verfüge, da eine Statutenbestimmung vorsehe, dass die Verwaltungsräte bis zur Neuwahl durch die Generalversammlung im Amt bleiben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde von [A.] abgelehnt. Das kantonale Gericht hat das Bundesrecht nicht verletzt, indem es davon ausging, dass die Unfähigkeit der Generalversammlung, den Verwaltungsrat (neu) zu wählen, mangels der erforderlichen Stimmenzahl eine Blockade (Patt) im Sinne der…