Sachverhalt
Der 1956 geborene [A.] arbeitete vom 1. Juli 2003 bis 30. September 2017 als Direktor Vertrieb Schweiz der B. GmbH, Deutschland. Er ist deren Gesellschafter mit einem Stammanteil von 12 %. Am 10. Oktober 2017 meldete er sich zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung an, da er aufgrund der schlechten Auftragslage sein Arbeitspensum reduziert hatte. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich verneinten jedoch seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da [A.] als Gesellschafter eine arbeitgeberähnliche Stellung innehabe.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid der Vorinstanz. Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Diese Bestimmung ist analog auf arbeitgeberähnliche Personen anzuwenden.
Die Befugnisse der Gesellschafterversammlung einer GmbH nach schweizerischem Recht, wie die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, die Abnahme der Jahresrechnung oder die Entlastung der Geschäftsführung, zeigen, dass ein Gesellschafter einer GmbH unabhängig von der Höhe seines Stammanteils einen…