Art. 809 OR
Bezeichnung der Geschäftsführer und Organisation
1 Alle Gesellschafter üben die Geschäftsführung gemeinsam aus. Die Statuten können die Geschäftsführung abweichend regeln.
2 Als Geschäftsführer können nur natürliche Personen eingesetzt werden. Ist an der Gesellschaft eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft beteiligt, so bezeichnet sie gegebenenfalls eine natürliche Person, die diese Funktion an ihrer Stelle ausübt. Die Statuten können dafür die Zustimmung der Gesellschafterversammlung verlangen.
3 Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, so muss die Gesellschafterversammlung den Vorsitz regeln.
4 Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, so entscheiden diese mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid. Die Statuten können eine andere Regelung der Beschlussfassung durch die Geschäftsführer vorsehen.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Kein Anspruch des Gesellschafters einer GmbH auf Arbeitslosenentschädigung2 Zitierungen
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2Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts1 Zitierungen
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3BGE 53_II_250 Zitierungen24.01.1927 · 0 Zitierungen
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4BGE 42_II_3440 Zitierungen15.03.1916 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen09.11.2023 · 2 Zitierungen
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Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer — HSU.2023.331 ZitierungenHSU.2023.33· 21.09.2023 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen30.01.2023 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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