Art. 815 OR
1 Die Gesellschafterversammlung kann von ihr gewählte Geschäftsführer jederzeit abberufen.
2 Jeder Gesellschafter kann dem Gericht beantragen, einem Geschäftsführer die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zu entziehen oder zu beschränken, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, namentlich wenn die betreffende Person ihre Pflichten grob verletzt oder die Fähigkeit zu einer guten Geschäftsführung verloren hat.
3 Die Geschäftsführer können Direktoren, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte jederzeit in ihrer Funktion einstellen.
4 Sind diese Personen durch die Gesellschafterversammlung eingesetzt worden, so ist unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.
5 Entschädigungsansprüche der abberufenen oder in ihren Funktionen eingestellten Personen bleiben vorbehalten.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Kein Anspruch des Gesellschafters einer GmbH auf Arbeitslosenentschädigung2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen11.07.2016 · 1 Zitierungen
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A ragione chiesta restituz. delle IDI versate ad assicurato che sebbene in seno alla SA non ricopre un ruolo formale, in concreto dispone della possibilità di determinare o comunque influenzare risolutivamente le decisioni della SA, in cui riveste posizione analoga a quella di un datore di lavoro0 Zitierungen38.2024.26· 07.10.2024 · 0 Zitierungen it
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0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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