Art. 815 OR

1 Die Gesellschafterversammlung kann von ihr gewählte Geschäftsführer jederzeit abberufen.
2 Jeder Gesellschafter kann dem Gericht beantragen, einem Geschäftsführer die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zu entziehen oder zu beschränken, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, namentlich wenn die betreffende Person ihre Pflichten grob verletzt oder die Fähigkeit zu einer guten Geschäftsführung verloren hat.
3 Die Geschäftsführer können Direktoren, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte jederzeit in ihrer Funktion einstellen.
4 Sind diese Personen durch die Gesellschafterversammlung eingesetzt worden, so ist unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.
5 Entschädigungsansprüche der abberufenen oder in ihren Funktionen eingestellten Personen bleiben vorbehalten.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Kein Anspruch des Gesellschafters einer GmbH auf Arbeitslosenentschädigung
    · 20.03.2019 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 11.07.2016 · 1 Zitierungen
  • A ragione chiesta restituz. delle IDI versate ad assicurato che sebbene in seno alla SA non ricopre un ruolo formale, in concreto dispone della possibilità di determinare o comunque influenzare risolutivamente le decisioni della SA, in cui riveste posizione analoga a quella di un datore di lavoro
    38.2024.26
    · 07.10.2024 · 0 Zitierungen it
  • 20.02.2015 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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