Sachverhalt
Die [A.] & Partner AG, Rechtsnachfolgerin der Kollektivgesellschaft [A.] und Partner, erhob Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, welches die Nachbelastung von Mehrwertsteuern für die Jahre 2003 bis 2008 bestätigte. Die Kollektivgesellschaft hatte Management-Dienstleistungen für verschiedene Gesellschaften mit beschränkter Haftung erbracht und die Honorare vereinnahmt, ohne diese mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) abzurechnen.
Die ESTV führte am 1./2. September 2008 eine Kontrolle durch und stellte fest, dass die Kollektivgesellschaft die Management-Dienstleistungen nicht abgerechnet hatte. Die Kollektivgesellschaft bezahlte den nachgeforderten Betrag von Fr. 2'913.-- unter Vorbehalt. Die ESTV bestätigte die Nachbelastung mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2013.
Die Kollektivgesellschaft erhob Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches diese abwies. Die [A.] & Partner AG erhob daraufhin Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und die ESTV zur Rückzahlung des Betrags von Fr. 2'913.-- zu verpflichten.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition. Es stellte fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist und dass die [A.] & Partner AG zur Beschwerde legitimiert ist.
Das Bundesgericht wies den Hauptantrag der ESTV, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen, als unzulässig ab, da der Streitgegenstand auf die Dienstleistungen für die Gesellschaften mit beschränkter Haftung beschränkt war.
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die Umsätze der Kollektivgesellschaft oder dem Kollektivgesellschafter zuzuordnen…