Erwägungen

In diesem Fall ging es um die Frage, ob das Mandat der Verwaltungsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft auch dann endet, wenn entgegen Art. 699 Abs. 2 OR innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres keine Generalversammlung durchgeführt oder die Wahl des Verwaltungsrates nicht traktandiert wurde.

Die Beschwerdeführerin (A. AG) argumentierte, dass das Verwaltungsratsmandat sich in einem solchen Fall stillschweigend verlängere. Das Bundesgericht wies die Beschwerde jedoch ab und entschied, dass das Amt des Verwaltungsrates in diesem Fall mit Ablauf der sechsmonatigen Frist nach Art. 699 Abs. 2 OR endet.

Erwägungen

Das Bundesgericht begründete seine Entscheidung wie folgt

Eine stillschweigende Verlängerung des Verwaltungsratsmandats würde dem unübertragbaren Recht der Generalversammlung, die Mitglieder des Verwaltungsrates zu wählen (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR), widersprechen. Der Verwaltungsrat könnte sein Mandat sonst durch Nichteinberufung der Generalversammlung verlängern, was das Wahlrecht der Aktionäre unterlaufen würde.

Wie das Bundesgericht in früheren Entscheiden betont hat, muss die Willenskundgebung der Generalversammlung respektiert werden. Wenn die Wahl wegen einer Pattsituation nicht zustande kommt, muss das Amt enden. Entsprechend muss auch bei…