Art. 936b OR

1 Wurde eine Tatsache ins Handelsregister eingetragen, so kann niemand einwenden, er habe sie nicht gekannt.
2 Wurde eine Tatsache, deren Eintragung vorgeschrieben ist, nicht ins Handelsregister eingetragen, so kann sie einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn bewiesen wird, dass sie diesem bekannt war.
3 Wer sich gutgläubig auf eine eingetragene Tatsache verlassen hat, obwohl sie unrichtig war, ist in seinem guten Glauben zu schützen, wenn dem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Nicht durchgeführte Generalversammlung; Ende des Verwaltungsratsmandats
    · 03.12.2021 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Stiftungsaufsicht (zuständiges Gemeinwesen)
    · 11.03.2021 · 2 Zitierungen
  • Fehlerhafte Verfügung des EHRA: Anfechtbarkeit; Nichtigkeit; Revision
    · 26.06.2024 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  • · 05.12.2023 · 1 Zitierungen

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