Erwägungen

Die TX Group AG (im Kanton St. Gallen gegründet) erhob Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das ihre Beschwerde gegen eine Verfügung des Eidgenössischen Amts für das Handelsregister (EHRA) abgewiesen hatte. Das EHRA hatte am 23. Dezember 2019 die Umfirmierung der Tamedia AG in TX Group AG (im Kanton Zürich) genehmigt, obwohl bereits eine TX Group AG (im Kanton St. Gallen) im Handelsregister eingetragen war.

Die Beschwerdeführerin beantragte, die Nichtigkeit der Genehmigung der Umfirmierung durch das EHRA festzustellen und das EHRA anzuweisen, die Löschung der Firmenbezeichnung TX Group AG (im Kanton Zürich) aus dem Handelsregister zu veranlassen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass zwar das EHRA gegen Art. 951 OR verstossen habe, indem es die Eintragung zweier identischer Firmen genehmigte. Dieser Mangel führe jedoch nicht zur Nichtigkeit der Genehmigungsverfügung, sondern lediglich zu deren Anfechtbarkeit.

Das Bundesgericht erklärte, dass für die Annahme der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts ein besonders schwerwiegender Mangel erforderlich sei,…