Art. 927 OR
Begriff und Zweck
1 Das Handelsregister ist ein Verbund staatlich geführter Datenbanken. Es bezweckt namentlich die Erfassung und die Offenlegung rechtlich relevanter Tatsachen über Rechtseinheiten und dient der Rechtssicherheit sowie dem Schutz Dritter.
2 Rechtseinheiten im Sinne dieses Titels sind: 1. Einzelunternehmen; 2. Kollektivgesellschaften; 3. Kommanditgesellschaften; 4. Aktiengesellschaften; 5. Kommanditaktiengesellschaften; 6. Gesellschaften mit beschränkter Haftung; 7. Genossenschaften; 8. Vereine; 9. Stiftungen; 10. Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen; 11. Investmentgesellschaften mit festem Kapital; 12. Investmentgesellschaften mit variablem Kapital; 13. Institute des öffentlichen Rechts; 14. Zweigniederlassungen.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verwirkung. - Zurückkommen auf die rechtskräftige Leistungszusprechung im Rahmen der Wiedererwägung. - Die einjährige relative Verwirkungsfrist des Art. 95 Abs. 4 AVIG beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem di…6 Zitierungen
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2Rechtsschutz in Handelsregistersachen; Instanzenzug; Kosten5 Zitierungen
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3Einstufiger kantonaler Rechtsmittelzug gegen Verfügungen der Handelsregisterbehörden (Art. 165 Abs. 2 HRegV)3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Fehlerhafte Verfügung des EHRA: Anfechtbarkeit; Nichtigkeit; Revision2 Zitierungen
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2 Zitierungen
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2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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