Art. 927 OR

Begriff und Zweck

1 Das Handelsregister ist ein Verbund staatlich geführter Datenbanken. Es bezweckt namentlich die Erfassung und die Offenlegung rechtlich relevanter Tatsachen über Rechtseinheiten und dient der Rechtssicherheit sowie dem Schutz Dritter.
2 Rechtseinheiten im Sinne dieses Titels sind: 1. Einzelunternehmen; 2. Kollektivgesellschaften; 3. Kommanditgesellschaften; 4. Aktiengesellschaften; 5. Kommanditaktiengesellschaften; 6. Gesellschaften mit beschränkter Haftung; 7. Genossenschaften; 8. Vereine; 9. Stiftungen; 10. Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen; 11. Investmentgesellschaften mit festem Kapital; 12. Investmentgesellschaften mit variablem Kapital; 13. Institute des öffentlichen Rechts; 14. Zweigniederlassungen.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verwirkung. - Zurückkommen auf die rechtskräftige Leistungszusprechung im Rahmen der Wiedererwägung. - Die einjährige relative Verwirkungsfrist des Art. 95 Abs. 4 AVIG beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem di…
    · 17.07.1996 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Rechtsschutz in Handelsregistersachen; Instanzenzug; Kosten
    · 25.05.1998 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Einstufiger kantonaler Rechtsmittelzug gegen Verfügungen der Handelsregisterbehörden (Art. 165 Abs. 2 HRegV)
    · 11.04.2011 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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