Sachverhalt
Die Gesellschaft Interwo-Finanz AG mit Sitz in Glarus wurde 1971 vom Rechtsanwalt Friedrich Baumgartner mit einem Aktienkapital von 50.000 CHF gegründet. 1972 wurde das Kapital um 400.000 CHF erhöht, wobei Götz und Baumgartner jeweils 200 Aktien erwarben. Eine außerordentliche Generalversammlung vom 13. August 1974 beschloss, die Inhaberaktien in Namenaktien umzuwandeln und einer Vinkulierungsklausel zu unterstellen. Diese Beschlüsse wurden jedoch für ungültig erklärt, da sie nicht in der vorgeschriebenen Form getroffen wurden. Sie wurden in einer neuen außerordentlichen Generalversammlung vom 21. Oktober 1980 wirksam bestätigt. Zwischenzeitlich hatte Götz seine 249 Inhaberaktien an die Bau und Touristik AG, vertreten durch den Treuhänder Dr. Schech, übertragen. Der Verwaltungsrat der Interwo-Finanz AG verweigerte Dr. Schech den Umtausch der Inhaberaktien in Namenaktien und die Eintragung ins Aktienbuch mit der Begründung, dass Götz seine Aktien nicht vollständig liberiert habe. Daraufhin erhob die Bau und Touristik AG Klage, um festzustellen, dass sie Eigentümerin oder Besitzerin dieser 249 Aktien ist.
Erwägungen
Das Zivilgericht Glarus gab der Klage statt und stellte fest, dass die Bau und Touristik AG Eigentümerin der 249 Inhaberaktien ist, und erklärte die Beschlüsse der außerordentlichen Generalversammlung vom 21. Oktober 1980 über die Umwandlung der Inhaberaktien in Namenaktien und die Einziehung der ausgegebenen Inhaberaktien für ungültig. Das Obergericht des Kantons Glarus wies die Berufung der Interwo-Finanz AG ab.
Das BGG prüft zunächst die Frage der Liberierung der strittigen Inhaberaktien, da diese nichtig wären, wenn sie vor vollständiger Einzahlung des Nennwerts ausgegeben worden wären. Die Vorinstanzen haben jedoch festgestellt, dass die Liberierung durch die Beschlüsse der Generalversammlungen wirksam festgestellt wurde, was die Gesellschaft nicht hinreichend begründet bestreitet.
Das BGG stellt fest,…